Eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft kann scheitern. Die meisten Paare wollen eine lebenslange Beziehung, doch nicht selten stellt sich nach Jahren heraus, dass die Partner eben doch nicht "für einander geschaffen" wurden. Die beste Lösung für alle Beteiligten ist dann meist die Trennung und schlussendlich die Scheidung. Das muss kein Drama sein. Gerade mit einer kompetenten rechtlichen Beratung ist eine Trennung und Scheidung häufig ohne große Problem und unnötige Streitigkeiten zu erledigen.

Im Folgenden erklären wir kurz das Scheidungsverfahren in Deutschland nach deutschem Recht. Abweichendes gilt, wenn im Scheidungsverfahren ausnahmsweise ausländisches Recht angewendet werden muss (das ist inzwischen sehr selten) oder die Ehepartner die Anwendung ausländischen Rechts vereinbaren (dies ist in bestimmten Fällen möglich).

Voraussetzungen einer Ehescheidung

Nach deutschem Recht sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung

a) das Scheitern der Ehe und
b) der Ablauf des Trennungsjahres.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere spezielle Scheidungsgründe, müssen nicht gegeben sein. Es ist auch nicht notwendig zu beweisen, wer Schuld am Zerbrechen der Ehe oder Partnerschaft hat.

Scheitern der Ehe

Das Scheitern der Ehe bedeutet, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Dieser Punkt ist in den allermeisten Fällen unproblematisch gegeben. Wenn beide Ehepartner der Scheidung zustimmen, dann wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Nur wenn einer der Ehegatten der Scheidung nicht zustimmt, muss belegt werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen ist. Besteht die Trennung bereits seit 3 Jahren, wird jedoch immer das Scheitern der Ehe angenommen.

Trennungsjahr

Die entscheidende Voraussetzung des deutschen Ehescheidungsverfahrens ist daher der Ablauf des Trennungsjahres. Die Ehepartner müssen seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Man spricht dann von einer "Härtefallscheidung". Ein solcher Ausnahmefall ist nur gegeben, wenn das Abwarten des Trennungsjahres absolut unzumutbar ist. Das "Fremdgehen", also eine außereheliche Beziehung, oder ähnliche Verfehlungen sind für eine Härtefallscheidung nicht ausreichend.

Das Getrenntleben bedeutet im Normalfall, dass die Ehegatten in verschiedenen Wohnungen leben. Ein Getrenntleben in derselben Wohnung wird nur in allerseltensten Fällen als Trennungszeit anerkannt. Voraussetzung für eine Trennung in derselben Wohnung wäre zumindest, dass getrennte Schlafzimmer existieren und darüber hinaus kaum Begegnungen stattfinden. Es muss getrennt gegessen und gekocht werden, gemeinsames Fernsehgucken oder andere Freizeitgestaltung dürfen nicht vorkommen, die Partner dürfen sich so gut wie nicht im Alltag begegnen. Dies wird in den meisten Wohnungen kaum zu realisieren sein. Ohne getrennte Wohnungen liegt also in der Regel keine Trennungszeit vor.

Das Trennungsjahr läuft vom Auszug des einen Partners an. Eine gerichtliche Trennungsentscheidung oder sonstige Formalitäten gibt es nicht. Versöhnungsversuche hingegen unterbrechen das Trennungsjahr nicht. Denn es ist gerade Ziel des Trennungsjahres, dass die Partner die Chance haben, sich die Trennung noch einmal zu überlegen. Wenn also die Partner nach dem Auszug wieder für einige Wochen zusammen leben und sich dann trotzdem entscheiden, getrennt zu bleiben, zählt weiterhin der ersten Auszug als Beginn der Trennungszeit. Erst bei längerem Zusammenleben würde die Trennungszeit von neuem laufen. Genaue Zeiträume gibt es hier nicht, ab 3 Monate wird man aber meist davon ausgehen, dass die Trennungszeit von neuem laufen müsste.

Wo wird geschieden?

In Deutschland können nur Gerichte eine Scheidung aussprechen. Eine Notarscheidung oder gar eine Scheidung per Privatvertrag gibt es in Deutschland nicht.

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk einer der Partner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern wohnt. Haben die Partner keine Kinder, so ist das Gericht am Ort der Ehewohnung zuständig, wenn einer der Ehegatten dort noch lebt, sonst ist das Gericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig. Sollte keiner der Ehegatten seinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist das Amtsgericht Berlin Schöneberg zuständig.

Häufig fragen Ehepartner ob sie sich immer in dem Land scheiden lassen müssen, wo sie geheiratet haben. Wo die Ehegatten geheiratet haben ist aber für die Möglichkeit der Ehescheidung irrelevant. Deutsche Gerichte sind für eine Ehescheidung meist dann zuständig, wenn entweder einer der Ehegatten in Deutschland lebt oder einer der Ehegatten deutscher Staatsbürger ist (Ausnahmen gibt es, wenn der andere Ehegatte EU-Bürger ist oder in einem anderen EU-Land lebt). Wird eine Ehe in Deutschland geschieden, so ist eine erneute Scheidung in einem anderen Land in der Regel nicht notwendig. Wenn die Scheidung aber in einem anderen Land auch gelten soll, muss sie ggf. dort in einem besonderen Verfahren anerkannt werden (dies gilt nicht für Europäische Länder, eine deutsche Scheidung gilt in allen Staaten der EU automatisch). Genauso muss nach einer erfolgten Scheidung im Ausland hier in Deutschland nicht erneut geschieden werden, es ist nur ggf. ein Anerkennungsverfahren notwendig.

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die Scheidung von jedem Ehegatten beantragt werden. Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltspflicht, der Antrag muss daher durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.

Gemeinsamer Anwalt im Scheidungsverfahren?

Im Scheidungsverfahren muss nicht jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt haben. Nur der Antragsteller oder die Antragstellerin muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Es ist allerdings wichtig zu bedenken, dass der Rechtsanwalt des Antragstellers nur dessen Anwalt ist. Es gibt im Scheidungsverfahren keinen gemeinsamen Anwalt, die Vertretung von beiden Ehegatten im Scheidungsverfahren ist in Deutschland verboten. Soll im Scheidungsverfahren nur ein Rechtsanwalt tätig werden - was bei einverständlichen Scheidungen aus Kostengründen häufig gewünscht ist - dann ist der andere Ehegatte nicht anwaltlich vertreten. Der unvertretene Ehegatte kann daher keinerlei Anträg im Scheidungsverfahren stellen. Er wird vom Gericht nur gefragt, ob er der Scheidung zustimmt. Er kann weder selbst einen Scheidungsantrag stellen, noch kann er Anträge auf Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinn stellen. Der Rechtsanwalt des Antragstellers darf den unvertretenen Gegner im Scheidungsverfahren auch nicht beraten. Der Ehegatte, der sich auf ein Scheidungsverfahren ohne eigenen Anwalt einlässt, sollte daher sehr genau wissen, was er tut.

Kein Schuldspruch

Bei einer Scheidung nach deutschem Recht gibt es keinen Schuldspruch. Es wird also nicht entschieden, welcher der Ehepartner am Scheitern der Ehe schuld war. Die bloße Schuld am Zerbrechen der Ehe hat in der Regel auch keine Konsequenzen für Fragen des Unterhalts o.ä. Nur Fälle besonders schweren Fehlverhaltens sind im Rahmen eines Unterhaltsverfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten. Er dient der gerechten Absicherung beider Ehegatten und ist mitunter von beträchtlichem finanziellen Wert, was den Ehegatten häufig nicht bewusst ist. Sofern die Ehepartner den Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen haben, müssen bei der Scheidung immer die Versorgungsanwartschaften verteilt werden, sofern diese vorhanden sind. Da dies voraussetzt, dass eine Auskunft über die Anwartschaften eingeholt wird, bedeutet dies häufig eine Verzögerung des Scheidungsverfahrens. Wenn eine besonders schnelle Scheidung gewünscht ist, sollte ggf. die Möglichkeit des Verzichts auf den Versorgungsausgleich mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Weitere Folgeentscheidungen nur auf Antrag

Entscheidungen über den Unterhalt der Ehegatten oder der Kinder, den Zugewinnausgleich oder die Auseinandersetzung einer (teilweisen) Gütergemeinschaft, das Sorgerecht oder ähnliches werden im deutschen Scheidungsverfahren nur auf Antrag eines Ehepartners getroffen. Wird kein Antrag gestellt, werden die Fragen nicht behandelt. Das Gericht kümmert sich nicht automatisch darum. Um einen Antrag stellen zu können, ist allerdings ein Rechtsanwalt nötig. Ein anwaltlich nicht vertretener Ehepartner kann keinen Antrag auf Unterhalt oder ähnliches stellen. Ob solche Fragen im Scheidungsverfahren behandelt werden sollen, sollte frühzeitig geklärt werden.

Dauer des Verfahrens

Die Dauer des Scheidungsverfahrens ist von Gericht zu Gericht, ja sogar von Richter zu Richter höchst unterschiedlich. Wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, ist in meist mit einem Verfahrensdauer von mindestens 3 Monaten zu rechnen, meist etwas mehr. Bei stark beschäftigten Gerichten ist auch eine Verfahrensdauer von 6 Monaten keine Seltenheit. Sofern im Scheidungsverfahren über über Folgesachen, wie Unterhalt oder Zugewinn gestritten wird, kann das Verfahren selbstverständlich auch länger dauern.

Anwesenheit beim Scheidungstermin

Grundsätzlich sollen die Ehegatten beim Scheidungstermin persönlich erscheinen. Lebt einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung aber z.B. im Ausland, so lässt sich meist eine Alternative finden. Es ist daher nicht erforderlich, vor einem geplanten Umzug in Ausland den Abschluss des Scheidungsverfahrens abzuwarten. Der nicht anwesende Ehegatte sollte sich aber von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Namensänderung

Hat ein Ehepartner seinen Namen geändert, also z.B. den Namen des Anderen als Ehenamen angenommen, dann möchte er diese Namensänderung mit der Scheidung häufig rückgängig machen und seinen Geburtsnamen wieder annehmen. In einem deutschen Scheidungsverfahren wird eine solche Namensänderung nicht behandelt. Sie erfolgt auch nicht automatisch mit der Scheidung. Statt dessen muss derjenige, der seinen Namen ändern will, nach der Rechtskraft der Scheidung die Namensänderung beim Standesamt seines Wohnsitzes beantragen. Die Entscheidung, ob der Name geändert wird oder nicht, liegt nur bei demjenigen der seinen Namen ändern möchte. Ein Einverständnis mit der Änderung oder mit der Beibehaltung des Namens des Ex-Ehegatten ist nicht erforderlich.

Kosten des Scheidungsverfahrens

Wie in den meisten gerichtlichen Verfahren richten sich die Kosten nach dem so genannten Gegenstandswert.

In einem Scheidungsverfahren errechnet sich der Gegenstandswert nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner. Aus diesem Gegenstandswert werden dann die Gerichts- und Anwaltskosten nach den Tabellen des RVG und des GKG berechnet. Wenn Sie also wissen möchten, wieviel das Scheidungsverfahren kosten wird, müssen Sie uns Angaben über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen sowie über das Einkommen und Vermögen Ihres Ehepartners machen. Nur dann können wir den Gegenstandswert abschätzen und Ihnen eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Kosten machen.

Die Gerichtskosten lassen sich auf die Hälfte reduzieren, wenn beide Ehepartner bei der Scheidung auf Rechtsmittel verzichten. Voraussetzung ist allerdings, dass beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind.

Wenn zusammen mit der Scheidung auch über Folgesachen, wie z.B. Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht gestritten wird, oder auch wenn die Ehepartner im Scheidungsverfahren über diese Punkte eine Einigung schließen, so werden die Werte dieser Angelegeneheiten zum Gegenstandswert hinzugerechnet.

Verfahrenskostenhilfe

Sollten Sie nicht genug Geld für die Finanzierung eines Scheidungsverfahrens haben, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Sie müssen hierfür genau nachweisen, wie hoch Ihr Einkommen und das Ihres Ehepartners ist und wieviel Geld oder andere Vermögenswerte Sie haben. Nur wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass Sie tatsächlich keine Möglichkeit der Finanzierung der Anwalts- und Gerichtskosten haben, wird Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Der Staat bezahlt dann dem Rechtsanwalt einen Teil der Gebühren, und Sie müssen über einen Zeitraum von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens jeweils so viel wie Sie monatlich können, an den Staat zurück zahlen. Die Höhe der monatlichen Raten wird jeweils nach Ihrem Einkommen festgelegt. Wenn Sie z.B. Hartz IV oder eine ähnliche Sozialleistung beziehen, brauchen Sie keine Raten zu zahlen, je mehr Sie zur Verfügung haben, desto höher fallen die Raten aus. Während dieser 4 Jahre müssen Sie dem Gericht jede Änderung Ihres Einkommens sofort freiwillig und ohne Nachfrage mitteilen, versäumen Sie eine Mitteilung, so wird die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben und Sie müssen alles auf einmal zurück zahlen.

Bitte Beachten Sie, dass zu allen Angaben Belege vorgelegt werden müssen. Wenn Sie selbständig arbeiten und keine Lohnabrechnungen vorlegen können, müssen Sie genau über ihre Einnahmen Buch führen. Nur wenn Sie Hartz IV bekommen, kann auf genaue Belege verzichtet werden, Sie müssen dann aber den Hartz IV-Bescheid abgeben. Das Formular, in dem Sie die Angaben zum Einkommen machen müssen, finden Sie hier. Wenn Sie meinen, dass Sie Verfahrenskostenhilfe bekommen können, füllen Sie bitte das Formular aus und senden Sie es uns zusammen mit den Belegen zu.

Beratung

Am Anfang einer Scheidung oder Trennung steht meist die Beratung durch den Anwalt. Wir besprechen dann, was wann zu tun ist, welche Rechte Sie haben und mit melchen Kosten Sie ungefähr rechnen müssen. Ein solches Beratungsgespräch findet in Scheidungsfällen meist in unserer Kanzlei statt. Wenn Sie nicht zu uns nach Hamburg kommen können, können wir in vielen Fällen die Beratung auch telefonisch durchführen. Dies gilt natürlich insbesondere dann, wenn Sie sich im Ausland aufhalten.

Zur Vereinbarung eines Termins nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, unsere Kontaktdaten und ein Emailformular finden Sie hier. Bitte geben Sie in jedem Fall Ihren vollständigen Namen und den vollständigen Namen Ihres Ehepartners an. Außerdem müssen wir wissen, wo Sie leben und wo Ihr Ehepartner lebt.